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Barrierefreiheit
in allen Lebensbereichen mit Heinzmann-Bodenschwellen
Am 01. Mai 2002 ist das
"Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen" in Kraft getreten.
Kernstück
des Gesetzes ist die Herstellung einer umfassend verstandenen Barrierefreiheit
in allen Lebensbereichen.
Ein wesentliches Ziel ist hierbei die Beseitigung räumlicher Barrieren, wie
z.B. hohe Haustür-Boden-
schwellen. Heinzmann bietet umfangreiche Lösungen an, die diese Anforderungen erfüllen.
Die Anforderungen an die
Barrierefreiheit sind in der Musterbauordnung und inzwischen in den meisten
Landesbauordnungen verankert. Der Bund selbst hat sich verpflichtet, seine neuen
Gebäude soweit wie
möglich barrierefrei zu gestalten. Künftig sind diese Bauten rollstuhlgerecht
zu errichten. Dies gilt
sowohl für Neubauten als auch für große Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen.
Barrierefreie Bauten sind
allerdings keineswegs nur als senioren- oder behindertenspezifisch zu
betrachten,
sondern ermöglichen allen Gesellschaftsgruppen einen Alltag ohne Hindernisse.
Für ältere Menschen,
Personen mit Sehschwächen, Personen mit dauerhafter oder vorübergehender
Einschränkung der Mobilität,
als auch für Kinder sind solche Maßnahmen unentbehrlich. Aber auch junge,
gesunde Menschen sehen dies
als willkommenen Komfort an.
Heinzmann bietet mit dem
neuen System NOVUM und dem bewährten System Classic ein
umfassendes
Programm mit denen Schwellenhöhen von 19 - 20 mm ermöglicht werden.
Damit werden die Anforde-
rungen an das "barrierefreie Bauen", also z.B. behindertengerechte
Wohnungen ohne erhobene Tür-
schwellen, erfüllt.

Planungsgrundlagen
Die Planungsgrundlagen für
barrierefreies Bauen sind in den Normen DIN 18024 und DIN 18025 geregelt.
Zukünftig werden diese beiden Normen durch die Norm DIN 18030 ersetzt. Der
Normentwurf DIN 18030
wurde bereits der Öffentlichkeit vorgestellt.
§ DIN 18024 Barrierefreies
Bauen – Teil 1
Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie
Spielplätze; Planungsgrundlagen
§ DIN 18024 Barrierefreies
Bauen – Teil 2
Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten; Planungsgrundlagen
§ DIN 18025 Barrierefreies
Bauen – Teil 1
Wohnungen für Rollstuhlbenutzer; Planungsgrundlagen
§ DIN 18025 Barrierefreies
Bauen – Teil 2
Planungsgrundlagen
§ (Normentwurf) DIN 18030
Barrierefreies Bauen
Planungsgrundlagen
Nachfolgend wird im Besonderen
auf die Anforderungen zur Schwellenhöhe bei Türkonstruktionen
eingegangen. Gemäß der DIN 18024, DIN 18025 und dem Norm-Entwurf DIN 18030
wird gefordert:
Untere Türanschläge und –schwellen sind zu vermeiden. Sind sie erforderlich,
dürfen sie höchstens
20 mm hoch sein. Diese Forderung für barrierefreies Bauen steht im Widerspruch
zu den Regelwerken
der Abdichtungsgewerke (DIN 18195, Teil 9 und Flachdachrichtlinie 10.3)
bezüglich der geforderten
Anschlusshöhen zu Türen bzw. aufgehenden Bauteilen. Das Unterschreiten der
Abdichtungshöhe
von 150 mm gem. DIN 18195 bzw. 50 mm gem. Flachdachrichtlinie ist zulässig,
wenn durch geeignete
Maßnahmen sichergestellt wird, dass ein Wassereintritt in die Konstruktion
verhindert wird. Entsprechen-
de Lösungen werden vom Fachhandel angeboten. Es wird empfohlen, die Schwellenausbildung
mit
dem Bauherrn bzw. Auftraggeber zu vereinbaren und schriftlich festzuhalten.
Folgende Kriterien sind bei
der Einbindung von Fenstern und Fenstertüren zu beachten:
Der
Schutz der seitlich an Fenster und Fenstertüren angrenzenden Außenwand, wobei
die Anschlüsse
an die Wand die Abdichtungshöhe sicherstellen
müssen.
Der
Schutz der unten an Fenster und Fenstertüren angrenzenden Außenwand, wobei die
Anschlüsse
dauerhaft dicht sein müssen.
Die
tatsächlich zu erwartende Belastung des Anschlusses von Fenstern und
Fenstertüren durch
nichtdrückendes Wasser aus Niederschlag oder
Schmelzwasser.
Die
zumutbare Schwellenhöhe aus der Raumnutzung, insbesondere bei Nutzung durch
Rollstuhlfahrer.
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