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Barrierefreiheit in allen Lebensbereichen mit Heinzmann-Bodenschwellen

Am 01. Mai 2002 ist das "Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen" in Kraft getreten. Kernstück
des Gesetzes ist die Herstellung einer umfassend verstandenen Barrierefreiheit in allen Lebensbereichen.
Ein wesentliches Ziel ist hierbei die Beseitigung räumlicher Barrieren, wie z.B. hohe Haustür-Boden-
schwellen. Heinzmann bietet umfangreiche Lösungen an, die diese Anforderungen erfüllen.

Die Anforderungen an die Barrierefreiheit sind in der Musterbauordnung und inzwischen in den meisten
Landesbauordnungen verankert. Der Bund selbst hat sich verpflichtet, seine neuen Gebäude soweit wie
möglich barrierefrei zu gestalten. Künftig sind diese Bauten rollstuhlgerecht zu errichten. Dies gilt
sowohl für Neubauten als auch für große Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen.

Barrierefreie Bauten sind allerdings keineswegs nur als senioren- oder behindertenspezifisch zu betrachten,
sondern ermöglichen allen Gesellschaftsgruppen einen Alltag ohne Hindernisse. Für ältere Menschen,
Personen mit Sehschwächen, Personen mit dauerhafter oder vorübergehender Einschränkung der Mobilität,
als auch für Kinder sind solche Maßnahmen unentbehrlich. Aber auch junge, gesunde Menschen sehen dies
als willkommenen Komfort an.

Heinzmann bietet mit dem neuen System NOVUM und dem bewährten System Classic ein umfassendes
Programm mit denen Schwellenhöhen von 19 - 20 mm ermöglicht werden. Damit werden die Anforde-
rungen an das "barrierefreie Bauen", also z.B. behindertengerechte Wohnungen ohne erhobene Tür-
schwellen, erfüllt.
                                          Bodenschwelle HT

Planungsgrundlagen

Die Planungsgrundlagen für barrierefreies Bauen sind in den Normen DIN 18024 und DIN 18025 geregelt.
Zukünftig werden diese beiden Normen durch die Norm DIN 18030 ersetzt. Der Normentwurf DIN 18030
wurde bereits der Öffentlichkeit vorgestellt.

§ DIN 18024 Barrierefreies Bauen – Teil 1
Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze; Planungsgrundlagen

§ DIN 18024 Barrierefreies Bauen – Teil 2
Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten; Planungsgrundlagen

§ DIN 18025 Barrierefreies Bauen – Teil 1
Wohnungen für Rollstuhlbenutzer; Planungsgrundlagen

§ DIN 18025 Barrierefreies Bauen – Teil 2
Planungsgrundlagen

§ (Normentwurf) DIN 18030 Barrierefreies Bauen
Planungsgrundlagen

Nachfolgend wird im Besonderen auf die Anforderungen zur Schwellenhöhe bei Türkonstruktionen
eingegangen. Gemäß der DIN 18024, DIN 18025 und dem Norm-Entwurf DIN 18030 wird gefordert:
Untere Türanschläge und –schwellen sind zu vermeiden. Sind sie erforderlich, dürfen sie höchstens
20 mm hoch sein. Diese Forderung für barrierefreies Bauen steht im Widerspruch zu den Regelwerken
der Abdichtungsgewerke (DIN 18195, Teil 9 und Flachdachrichtlinie 10.3) bezüglich der geforderten
Anschlusshöhen zu Türen bzw. aufgehenden Bauteilen. Das Unterschreiten der Abdichtungshöhe
von 150 mm gem. DIN 18195 bzw. 50 mm gem. Flachdachrichtlinie ist zulässig, wenn durch geeignete
Maßnahmen sichergestellt wird, dass ein Wassereintritt in die Konstruktion verhindert wird. Entsprechen-
de Lösungen werden vom Fachhandel angeboten. Es wird empfohlen, die Schwellenausbildung mit
dem Bauherrn bzw. Auftraggeber zu vereinbaren und schriftlich festzuhalten.

Folgende Kriterien sind bei der Einbindung von Fenstern und Fenstertüren zu beachten:

   Der Schutz der seitlich an Fenster und Fenstertüren angrenzenden Außenwand, wobei die Anschlüsse
      an die Wand die Abdichtungshöhe sicherstellen müssen.

   Der Schutz der unten an Fenster und Fenstertüren angrenzenden Außenwand, wobei die Anschlüsse
      dauerhaft dicht sein müssen.

   Die tatsächlich zu erwartende Belastung des Anschlusses von Fenstern und Fenstertüren durch
      nichtdrückendes Wasser aus Niederschlag oder Schmelzwasser.

   Die zumutbare Schwellenhöhe aus der Raumnutzung, insbesondere bei Nutzung durch Rollstuhlfahrer.

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